Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Offerten, Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Offerten sind bis zur Gültigkeit der offiziellen Preisliste verbindlich. Sämtliche Preise verstehen sich rein netto und die Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Fakturadatum zahlbar. Für die Zustellung einer Papierrechnung wird eine Gebühr von Fr. 3.-- erhoben.
2. Auftragserteilung
Um Fehler betreffend Behandlungsart zu vermeiden, sind die Aufträge schriftlich zu erteilen. Der Lieferung des zu behandelnden Materials ist ein Lieferschein beizulegen, versehen mit genauen Mengen, Massangaben, Sichtflächen und Aufhängemöglichkeiten. Zusätzlich sollte das gelieferte Material mit Farbnummer und Angabe der Sichtfläche auf der Rückseite markiert und mit Aufhängelöcher versehen sein. Die Kanten müssen auf mind. 2mm Radius gerundet sein.
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die angelieferten Werkstücke für die vorgesehene thermische und chemische Behandlung geeignet sind (Einbrenntemperatur 200°C). Das Beschichtungswerk ist nicht verpflichtet, die Eignung der Werkstücke oder deren Vorbehandlung zu überprüfen.
Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften schliesst jede Haftung des Beschichtungswerkes aus.
3. Verpackung und Transport
Die übliche Eckverpackung ist im Listenpreis inbegriffen. Transporte und aussergewöhnliche Verpackungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Versand und Transport erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers.
4. Lieferfristen / -Pflichten
4.1.
Liefertermine sind dann verbindlich, wenn sie von der Kuonen AG schriftlich zugesichert sind und die Anlieferung durch den Besteller rechtzeitig erfolgt ist. Ab der 2. Woche fallen Lagergebühren von Fr. 15.—pro Woche an.
4.2.
Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt oder anderer ausserhalb unseres Einflussbereichs liegender Ereignisse berechtigen den Auftraggeber weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zu Schadenersatzansprüchen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Feuer, Strom- oder Energieausfälle, behördliche Anordnungen, Pandemien, Streiks, Transportstörungen sowie Lieferengpässe von Rohstoffen oder Beschichtungsmaterialien. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen um die Dauer der Behinderung.
5. Gewährleistung / Haftung
5.1.
Das Beschichtungswerk garantiert eine auftragskonforme und fachmännische Ausführung der Oberflächenbehandlungen. Einschichtig für den trockenen Innenbereich und zweischichtig für den Aussenbereich (ohne Staunässe).
5.2.
Bei der Ablieferung erkennbare Mängel an lackierten Teilen (Innenbereich 3m / Aussenbereich 5m) müssen vor der Montage, Weiterverarbeitung oder Verbindung mit anderen Stoffen, spätestens innert 10 Tagen nach Ablieferung dem Beschichtungswerk gemeldet werden.
5.3.
Kontaktstellen und andere verfahrens- und materialbedingte Unregelmässigkeiten müssen toleriert werden.
5.4.
Muster, sowohl Nass- als auch Trockenmuster, können bezüglich Struktur, Effekt und Glanz, leichte Differenzen aufweisen insbesondere bei Folgeaufträgen. Diese berechtigen den Käufer nicht zu einer Mängelrüge.
5.5.
Das Beschichtungswerk erbringt ausschliesslich Lohnbeschichtungsarbeiten an beweglichen, angelieferten Werkstücken. Eine Montage von Bauwerken oder Bestandteilen von Bauwerken ist nicht Vertragsgegenstand. Für Mängel an der Beschichtungsleistung gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Verdeckte Mängel sind nach ihrer Entdeckung unverzüglich schriftlich zu rügen. Der Auftraggeber hat die betroffenen Werkstücke bis zur Klärung unverändert zur Begutachtung bereitzuhalten.
5.6.
Für Mängel oder Schäden, welche auf die Beschaffenheit des angelieferten Materials zurückzuführen sind, oder bei Kontakt mit Substanzen die die Beschichtung in der Haftung beeinträchtigen, wird keine Haftung übernommen.
Dies gilt insbesondere bei:
-
bereits beschichteten Werkstücken,
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Altbeschichtungen (Pulverlack, Nasslack oder andere Beschichtungen),
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verzinkten Werkstücken,
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Schweissnähten,
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Lunkern, Poren oder Gussteilen,
-
Korrosion,
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Silikon-, Öl-, Fett- oder Klebstoffrückständen,
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nicht erkennbaren Material- oder Vorbehandlungsfehlern,
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ungeeigneten Legierungen oder Materialkombinationen.
Werden Altbeschichtungen auf Wunsch des Auftraggebers überbeschichtet oder lediglich teilweise entfernt, übernimmt das Beschichtungswerk keine Gewähr für Haftungsprobleme, Blasenbildung, Unterrostung, Farbabweichungen oder sonstige daraus resultierende Mängel.
5.7.
Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die sachgemässe Reinigung und Wartung gemäss der jeweils gültigen Reinigungsempfehlung.
5.8.
Die Haftung beschränkt sich auf Nachbesserung oder Ersatzbeschichtung der beanstandeten Teile. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ersatz von Demontage-, Montage-, Transport-, Gerüst-, Produktionsausfall-, Nutzungsausfall- sowie sonstigen Mangelfolgeschäden und indirekten Schäden, sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Die Gesamthaftung ist auf den Rechnungsbetrag der betroffenen Beschichtungsleistung beschränkt.
6. Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand befinden sich am Geschäftssitz des Beschichtungswerkes.
