Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Offerten, Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Offerten sind bis zur Gültigkeit der offiziellen Preisliste verbindlich. Sämtliche Preise verstehen sich rein netto und die Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Fakturadatum zahlbar. Für die Zustellung einer Papierrechnung wird eine Gebühr von Fr. 3.-- erhoben.
2. Auftragserteilung
Um Fehler betreffend Behandlungsart zu vermeiden, sind die Aufträge schriftlich zu erteilen. Der Lieferung des zu behandelnden Materials ist ein Lieferschein beizulegen, versehen mit genauen Mengen, Massangaben, Sichtflächen und Aufhängemöglichkeiten. Zusätzlich sollte das gelieferte Material mit Farbnummer und Angabe der Sichtfläche auf der Rückseite markiert und mit Aufhängelöcher versehen sein. Die zu beschichtenden Teile müssen eine Temperaturbeständigkeit von 200 Grad C aufweisen und Kanten auf mind. 2mm Radius gerundet sein. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften schliesst jede Haftung des Beschichtungswerkes aus.
3. Verpackung und Transport
Die übliche Eckverpackung ist im Listenpreis inbegriffen. Transporte und aussergewöhnliche Verpackungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Versand und Transport erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers.
4. Lieferfristen / -Pflichten
In der Regel wird angeliefertes Material innert Wochenfrist ausgehändigt. Liefertermine sind dann verbindlich, wenn sie von der Kuonen AG schriftlich zugesichert sind und die Anlieferung durch den Besteller rechtzeitig erfolgt ist. Ab der 2. Woche fallen Lagergebühren von Fr. 15.—pro Woche an.
5. Garantie / Schadenersatz
5.1.
Das Beschichtungswerk garantiert eine auftragskonforme und fachmännische Ausführung der Oberflächenbehandlungen. Einschichtig für den trockenen Innenbereich und zweischichtig für den Aussenbereich (ohne Staunässe).
5.2.
Bei der Ablieferung erkennbare Mängel an lackierten Teilen (Innenbereich 3m / Aussenbereich 5m) müssen vor der Montage, Weiterverarbeitung oder Verbindung mit anderen Stoffen, spätestens innert 10 Tagen nach Ablieferung dem Beschichtungswerk gemeldet werden.
5.3.
Kontaktstellen und andere verfahrens- und materialbedingte Unregelmässigkeiten müssen toleriert werden.
5.4.
Muster, sowohl Nass- als auch Trockenmuster, können bezüglich Struktur, Effekt und Glanz, leichte Differenzen aufweisen insbesondere bei Folgeaufträgen. Diese berechtigen den Käufer nicht zu einer Mängelrüge.
5.5.
Für nicht sichtbare Mängel bei der Ablieferung gewähren wir eine Garantiefrist von 1 Jahr. Von jeglicher Garantie ausgeschlossen sind Werkstücke die nicht mehr als Neuware gelten, insbesondere bei Kontakt mit Substanzen die die Beschichtung in der Haftung beeinträchtigen.
5.6.
Für alle Schäden, die auf Besonderheiten der Umwelt, auf unsachgemässe oder zu wenig häufige Reinigung zurückzuführen sind, lehnt das Beschichtungswerk jede Haftung ab.
5.7.
Schadenersatzansprüche des Käufers, infolge Mängel der Kaufsache, sind der Höhe nach auf den Kaufpreis des betroffenen Teils unserer Leistung beschränkt.
6. Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand befinden sich am Geschäftssitz des Beschichtungswerkes.